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§ 3 Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG) - Beiträge der Gebäudeversicherung und der privaten Feuerversicherungsgesellschaften

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Feuerwehrgesetz, FWG · Beiträge der Gebäudeversicherung und der privaten Feuerversicherungsgesellschaften

1. Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt und die privaten Feuerversicherungsgesellschaften haben an die Aufwendungen der Berufs- und Milizfeuerwehr einen jährlichen Beitrag zu leisten.

2. Die Höhe des Beitrages der Gebäudeversicherung wird durch das Gebäudeversicherungsgesetz und die in Ausführung dieses Gesetzes erlassene Verordnung bestimmt.

3. Die Höhe des Beitrages der privaten Feuerversicherungsgesellschaften beträgt 0,05 ‰ des im Kanton versicherten Kapitals. Die Feuerversicherungsgesellschaften sind verpflichtet, jeweils am Jahresende das versicherte Kapital anzugeben.

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