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Art. 6 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

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Art. 6 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

1. Meldungen oder Informationen sollen alle verfügbaren Angaben enthalten, welche für die Beurteilung der Gefährdung von Belang sind. Insbesondere

a) Art und Zeitpunkt des Ereignisses,

b) geographischer Ort der Emission,

c) bei Chemieunfällen beispielsweise Art, chemische und physikalische Form sowie, wenn möglich, die Menge der emittierten Stoffe,

d) voraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissionsquelle,

e) Angaben über die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten Schutzmassnahmen.

2. Die Erstmeldung ist mit dem als Anhang beigefügten Formular per Telefax zu übermitteln und wenn möglich telefonisch zu bestätigen.

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