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Art. 3 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

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Art. 3 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

1. Meldeköpfe sind

- Für die nordwestschweizerischen Kantone die Polizeieinsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt

aus der Schweiz

Telefon 061/267 73 01

Telex 96 55 11

Telefax 061/267 73 02

aus Frankreich

Telefon 0041/61/267 73 01

Telex 045/96 55 11

Telefax 0041/61/267 73 02

- Für das Departement Haut-Rhin das Centre de Secours in St-Louis

aus der Schweiz

Telefon 068/67 10 33

Telex -

Telefax 89 67 50 15

aus Frankreich

Telefon 67 10 33

Telex -

Telefax 67 50 15

2. Zwischen den Meldeköpfen wird je eine direkte Telefonstandleitung mit der Möglichkeit der Telefaxübertragung eingerichtet.

3. Jede Seite trägt die Kosten für die Leitung auf ihrem Gebiet.

4. Die Verbindungen sollen dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen.

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