576.950
CH-BS
Art. 10 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können
Art. 10 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können
1. Die Informationsabsprache zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und den Regierungspräsidenten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 4. November 1986 tritt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ausser Kraft.