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576.950 CH-BS

Kanton Basel-Stadt 576.950

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (10)

Art. 1 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 3 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 5 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 6 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 7 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 8 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 9 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 10 Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Die Unterzeichnenden verpflichten sich, die grenzüberschreitende Information bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, deren mögliche Auswirkungen die Katastrophenschutzbehörden des Nachbarstaates zu Massnahmen veranlassen könnten, sicherzustellen. Darüberhinaus wird auf Anfrage hin jederzeit Auskunft erteilt.

2. Zu diesem Zweck werden beiderseits der Grenze Meldeköpfe eingerichtet.

1. Meldeköpfe sind

- Für die nordwestschweizerischen Kantone die Polizeieinsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt

aus der Schweiz

Telefon 061/267 73 01

Telex 96 55 11

Telefax 061/267 73 02

aus Frankreich

Telefon 0041/61/267 73 01

Telex 045/96 55 11

Telefax 0041/61/267 73 02

- Für das Departement Haut-Rhin das Centre de Secours in St-Louis

aus der Schweiz

Telefon 068/67 10 33

Telex -

Telefax 89 67 50 15

aus Frankreich

Telefon 67 10 33

Telex -

Telefax 67 50 15

2. Zwischen den Meldeköpfen wird je eine direkte Telefonstandleitung mit der Möglichkeit der Telefaxübertragung eingerichtet.

3. Jede Seite trägt die Kosten für die Leitung auf ihrem Gebiet.

4. Die Verbindungen sollen dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen.

1. Die Meldeköpfe nehmen Meldungen im Sinne von Art. 1 entgegen. Sie stellen die innerstaatlich notwendigen Weiteralarmierungen sicher. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich über Meldungen aus Drittländern.

1. Meldungen oder Informationen sollen alle verfügbaren Angaben enthalten, welche für die Beurteilung der Gefährdung von Belang sind. Insbesondere

a) Art und Zeitpunkt des Ereignisses,

b) geographischer Ort der Emission,

c) bei Chemieunfällen beispielsweise Art, chemische und physikalische Form sowie, wenn möglich, die Menge der emittierten Stoffe,

d) voraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissionsquelle,

e) Angaben über die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten Schutzmassnahmen.

2. Die Erstmeldung ist mit dem als Anhang beigefügten Formular per Telefax zu übermitteln und wenn möglich telefonisch zu bestätigen.

1. Jede Seite ist berechtigt, einen von der Katastropheneinsatzleitung bezeichneten Beobachter mit der notwendigen Ausstattung zur Einsatzleitung zu entsenden. Dieser ist berechtigt, Informationen an die Entsendestelle weiterzugeben.

1. Die Informationsabsprache zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und den Regierungspräsidenten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 4. November 1986 tritt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ausser Kraft.

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