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Art. 9 Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

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Art. 9 Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

1. Die Informationsabsprache zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 1979 / 22. August 1979 tritt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ausser Kraft.

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