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Art. 5 Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

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Art. 5 Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

1. Meldungen über Informationen sollen alle verfügbaren Angaben enthalten, welche für die Beurteilung der Gefährdung von Belang sind, insbesondere

a) Art und Zeitpunkt des Ereignisses;

b) geographischer Ort der Emission;

c) bei Chemieunfällen beispielsweise Art, chemische und physikalische Form, sowie, wenn möglich, die Menge der emittierten Stoffe;

d) voraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissionsquelle;

e) Angaben über die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten Schutzmassnahmen.

2. Die Erstmeldung ist telefonisch voranzukündigen und, wenn möglich, mit dem als Anhang beigefügten Formular per Telefax zu übermitteln.

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