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576.900 CH-BS

Kanton Basel-Stadt 576.900

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (9)

Art. 1 Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 3 Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 5 Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 6 Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 7 Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 8 Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Art. 9 Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Die Unterzeichnenden verpflichten sich, die grenzüberschreitende Information bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, deren mögliche Auswirkungen die Katastrophenschutzbehörden des Nachbarstaates zu Massnahmen veranlassen könnten, sicherzustellen. Darüber hinaus wird auf Anfrage hin jederzeit Auskunft erteilt.

2. Dafür werden beiderseits der Grenze Meldeköpfe mit 24-stündigem Betrieb eingerichtet.

1. Meldeköpfe sind

- Für den Landkreis Lörrach und die Polizeidirektion Lörrach

aus der Schweiz

Telefon 0049/7621/17 62 60

Telex 77305/pdloed

Telefax 0049/7621/17 62 20 oder 17 62 75

aus Deutschland

Telefon 07621/17 62 60

Telex 77305/pdloe

Telefax 07621/17 62 20 oder 17 62 75

- Für den Kanton Basel-Stadt und die Polizeieinsatzzentrale Basel-Stadt

aus der Schweiz

Telefon 061/267 73 01

Telex 96 55 11

Telefax 061/267 73 02

aus Deutschland

Telefon 0041/61/267 73 01

Telex 045/96 55 11

Telefax 0041/61/267 73 02

2. Zwischen den Meldeköpfen wird je eine direkte Telefonstandleitung mit der Möglichkeit der Telefaxübertragung eingerichtet. Jede Seite trägt die Kosten für die Leitung auf ihrem Gebiet. Die Verbindungen sollen dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen.

1. Die Meldeköpfe nehmen Meldungen im Sinne von Art. 1 entgegen. Sie stellen die innerstaatlich notwendigen Weiteralarmierungen sicher. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich über Meldungen aus Drittländern.

1. Meldungen über Informationen sollen alle verfügbaren Angaben enthalten, welche für die Beurteilung der Gefährdung von Belang sind, insbesondere

a) Art und Zeitpunkt des Ereignisses;

b) geographischer Ort der Emission;

c) bei Chemieunfällen beispielsweise Art, chemische und physikalische Form, sowie, wenn möglich, die Menge der emittierten Stoffe;

d) voraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissionsquelle;

e) Angaben über die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten Schutzmassnahmen.

2. Die Erstmeldung ist telefonisch voranzukündigen und, wenn möglich, mit dem als Anhang beigefügten Formular per Telefax zu übermitteln.

1. Jede Seite ist berechtigt, einen von der Katastropheneinsatzleitung bezeichneten Beobachter mit der notwendigen Ausstattung zur Einsatzleitung zu entsenden. Dieser ist berechtigt, Informationen an die Entsendestelle weiterzugeben.

1. Die Informationsabsprache zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 1979 / 22. August 1979 tritt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ausser Kraft.

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