576.800
CH-BS
Art. 11 Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen - Inkraftsetzung
Art. 11 Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen · Inkraftsetzung
1. Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Kantone in Kraft.