Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
576.180 KGV CH-BS

§ 9 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Aufhebung oder Abänderung der Eintragung

Kulturgüterschutzinventar des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 KGV · Aufhebung oder Abänderung der Eintragung

1. Eine Eintragung im Kulturgüterschutzinventar des Kantons wird auf Antrag oder von Amtes wegen aufgehoben oder abgeändert, wenn die Gründe, die zur Eintragung in das Verzeichnis führten, nicht mehr gegeben oder wesentlich verändert sind, oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen.

2. Die Aufhebung oder Abänderung kann von der Fachstelle Kulturgüterschutz von Amtes wegen eingeleitet oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer bei der Fachstelle Kulturgüterschutz beantragt werden.

3. Der Regierungsrat entscheidet über die Aufhebung oder Abänderung.

← § 8 KGV Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Gegenstand und Geltungsbereich § 10 KGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →