576.180
KGV
CH-BS
§ 8 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Eintragung
Kulturgüterschutzinventar des Kantons
§ 8 KGV · Eintragung
1. Die Eintragung eines Kulturguts in das Kulturgüterschutzinventar des Kantons erfolgt gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Kulturguts.
2. Im Vertrag sind namentlich die Schutzziele für die Kulturgüter und die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Massnahmen umschrieben.
3. Die Fachstelle Kulturgüterschutz führt die Vertragsverhandlungen unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege und der Archäologischen Bodenforschung. Sie schliesst den Vertrag unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat ab.