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576.180 KGV CH-BS

§ 7 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Kulturgüterschutzinventar des Kantons

Kulturgüterschutzinventar des Kantons
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§ 7 KGV · Kulturgüterschutzinventar des Kantons

1. Im Kulturgüterschutzinventar des Kantons werden Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte) aufgeführt.

2. Im Inventar werden zu den Kulturgütern zusätzlich folgende Informationen geführt

a) die Geodaten (räumliche Lokalisation und Zusatzinformationen);

b) Antrag an den Bund auf Aufnahme in das Kulturgüterschutzinventar des Bundes als A- und B-Objekt.

3. Die Geodaten gemäss Abs. 2 lit. a werden als Geobasisdaten gemäss Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom 7. August 2012 publiziert.

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