576.180
KGV
CH-BS
§ 6 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Kulturgüterschutzinventar des Bundes
Kulturgüterschutzinventar des Bundes
§ 6 KGV · Kulturgüterschutzinventar des Bundes
1. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag der Fachstelle Kulturgüterschutz darüber, welche Objekte der zuständigen Stelle des Bundes zur Aufnahme in das Kulturgüterschutzinventar des Bundes gemäss Art. 2 Abs. 1 KGSV als A- oder B-Objekte empfohlen werden.
2. Die Fachstelle Kulturgüterschutz informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer.