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576.180 KGV CH-BS

§ 6 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Kulturgüterschutzinventar des Bundes

Kulturgüterschutzinventar des Bundes
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§ 6 KGV · Kulturgüterschutzinventar des Bundes

1. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag der Fachstelle Kulturgüterschutz darüber, welche Objekte der zuständigen Stelle des Bundes zur Aufnahme in das Kulturgüterschutzinventar des Bundes gemäss Art. 2 Abs. 1 KGSV als A- oder B-Objekte empfohlen werden.

2. Die Fachstelle Kulturgüterschutz informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer.

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