§ 5 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Kulturgüterschutz-Einsatzorganisation
§ 5 KGV · Kulturgüterschutz-Einsatzorganisation
1. Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Kulturgüterschutz-Einsatzorganisation. Sie ist ein Stabs- und Führungsorgan und organisiert sich selbst.
2. Sie besteht aus Mitgliedern, deren Fachkompetenzen für die Umsetzung der Kulturgüterschutzstrategie erforderlich sind, mindestens jedoch aus einer Vertreterin oder einem Vertreter
a) der Kantonalen Krisenorganisation;
b) der Abteilung Kultur und deren Dienststellen;
c) der kantonalen Denkmalpflege;
d) des Zivilschutzes;
e) der Universitätsbibliothek.
3. Sie hat namentlich folgende Aufgaben
a) Sie verantwortet fachlich die Vorbereitung der Kulturgüterschutz-Einsätze des Zivilschutzes und formuliert insbesondere Vorgaben bezüglich der fachlichen Ausbildung des Personals des Zivilschutzes und des Personals kultureller Institutionen.
b) Sie formuliert Mindestanforderungen und Standards bezüglich Schutzmassnahmen gemäss § 10.
c) Sie beantragt den Kulturgüterschutz-Einsatz des Zivilschutzes und die zu treffenden Massnahmen.
d) Sie berät im Einsatz Behörden sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturgütern bei der Umsetzung von Schutzmassnahmen.
4. Die für Aufgebote von Ereignisdiensten verantwortlichen Stellen sind befugt, die Kulturgüterschutz-Einsatzorganisation aufzubieten.