§ 4 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Fachstelle Kulturgüterschutz
§ 4 KGV · Fachstelle Kulturgüterschutz
1. Das Präsidialdepartment führt eine Fachstelle Kulturgüterschutz.
2. Die Fachstelle ist die für den Schutz der Kulturgüter zuständige Stelle, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie hat namentlich folgende Aufgaben
a) Sie führt das kantonale Inventar der Kulturgüter und bereitet die Eintragung von Kulturgütern vor.
b) Sie ist die Kontroll- und Meldestelle gemäss § 17 Abs. 4 und § 19 ZKG.
c) Sie ist die Geschäftsstelle der Kulturgüterschutz-Einsatzorganisation.
d) Sie sorgt für die fachliche Ausbildung der Mitglieder der Kulturgüterschutz-Einsatzorganisation und des für den Kulturgüterschutz zuständigen Personals des Zivilschutzes sowie des Personals kultureller Institutionen.
e) Sie stellt bei den zuständigen Stellen des Bundes Antrag auf Aufnahme der im kantonalen Inventar erfassten Kulturgüter in das Kulturgüterschutzinventar des Bundes gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV) vom 29. Oktober 2014, oder auf Abänderung eines bestehenden Eintrags.
3. Die Fachstelle für Kulturgüterschutz arbeitet mit weiteren kantonalen, nationalen und internationalen Stellen, den Eigentümerinnen und Eigentümern von Kulturgütern sowie externen Fachpersonen zusammen.