Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
576.180 KGV CH-BS

§ 3 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Regierungsrat

Organisation und Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 KGV · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat beschliesst die Kulturgüterschutzstrategie des Kantons.

2. Die Strategie beinhaltet namentlich

a) die generellen Schutzziele für die Kulturgüter im Falle eines bewaffneten Konflikts, einer Katastrophe, in Notlagen sowie bei Schadensereignissen;

b) die Koordination des Kulturgüterschutzes mit anderen Kantonen, dem Bund und dem grenznahen Ausland;

c) die Rahmenbedingungen für Einsätze des Zivilschutzes sowie des Fachpersonals.

← § 2 KGV Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Gegenstand und Geltungsbereich § 4 KGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →