576.180
KGV
CH-BS
§ 3 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Regierungsrat
Organisation und Aufgaben
§ 3 KGV · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat beschliesst die Kulturgüterschutzstrategie des Kantons.
2. Die Strategie beinhaltet namentlich
a) die generellen Schutzziele für die Kulturgüter im Falle eines bewaffneten Konflikts, einer Katastrophe, in Notlagen sowie bei Schadensereignissen;
b) die Koordination des Kulturgüterschutzes mit anderen Kantonen, dem Bund und dem grenznahen Ausland;
c) die Rahmenbedingungen für Einsätze des Zivilschutzes sowie des Fachpersonals.