576.180
KGV
CH-BS
§ 14 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Unterhalt, Einrichtung und Kontrollen
Kulturgüterschutzräume
§ 14 KGV · Unterhalt, Einrichtung und Kontrollen
1. Eigentümerinnen und Eigentümer eines Kulturgüterschutzraums sorgen unter Einhaltung der Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und der Fachstelle Kulturgüterschutz für den Unterhalt und die Einrichtung des Kulturgüterschutzraums.
2. Die Abteilung Militär und Zivilschutz des Justiz- und Sicherheitsdepartements führt mit der Fachstelle Kulturgüterschutz periodische Kontrollen der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der Kulturgüterschutzräume durch.