576.180
KGV
CH-BS
§ 13 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Projekte zur Erstellung und Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen
Kulturgüterschutzräume
§ 13 KGV · Projekte zur Erstellung und Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen
1. Die Fachstelle Kulturgüterschutz koordiniert in Absprache mit den Eigentümerinnen und den Eigentümern von Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie der Abteilung Militär und Zivilschutz des Justiz- und Sicherheitsdepartements kantonale Projekte zur Erstellung oder Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen.
2. Die Fachstelle Kulturgüterschutz stellt das Genehmigungsgesuch gemäss Art. 83 der Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 11. November 2020.