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576.180 KGV CH-BS

§ 12 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Verfügung

Schutzmassnahmen
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§ 12 KGV · Verfügung

1. Der Regierungsrat verfügt auf Antrag der Fachstelle Kulturgüterschutz Schutzmassnahmen, wenn

a) das betroffene Kulturgut im Kulturgüterschutzinventar des Bundes eingetragen ist;

b) überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen und

c) ein gleichwertiger Schutz nicht auf andere Weise, insbesondere durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer, sichergestellt werden kann.

2. In der Verfügung werden insbesondere die Schutzziele und die zu deren Erreichen erforderlichen Schutzmassnahmen festgelegt.

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