576.180
KGV
CH-BS
§ 12 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Verfügung
Schutzmassnahmen
§ 12 KGV · Verfügung
1. Der Regierungsrat verfügt auf Antrag der Fachstelle Kulturgüterschutz Schutzmassnahmen, wenn
a) das betroffene Kulturgut im Kulturgüterschutzinventar des Bundes eingetragen ist;
b) überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen und
c) ein gleichwertiger Schutz nicht auf andere Weise, insbesondere durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer, sichergestellt werden kann.
2. In der Verfügung werden insbesondere die Schutzziele und die zu deren Erreichen erforderlichen Schutzmassnahmen festgelegt.