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576.180 KGV CH-BS

§ 10 Verordnung über den Kulturgüterschutz (KGV) - Inhalt von Schutzmassnahmen

Schutzmassnahmen
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§ 10 KGV · Inhalt von Schutzmassnahmen

1. Inhalt und Umfang von Schutzmassnahmen sind dem Schutzobjekt und dem Schadenrisiko angemessen und dienen der Verhinderung und Minderung von Schäden an Kulturgütern. Schutzmassnahmen können namentlich sein

a) Planung von Massnahmen zum Schutz gegen Feuer, Wasser, wetter- und klimabedingte Ereignisse, Gebäudeeinsturz und weiteren spezifischen Gefahren;

b) Vorbereitung der Verlagerung oder Bergung von beweglichem Kulturgut, insbesondere die Erstellung von Verzeichnissen;

c) Bereitstellung von angemessenem Schutz an Ort und Stelle;

d) Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen und fotografischen Sicherungskopien.

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