576.170
GebVZK
CH-BS
§ 8 Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz (GebVZK) - Zahlungsfrist, Verzugszins, Mahngebühren
§ 8 GebVZK · Zahlungsfrist, Verzugszins, Mahngebühren
1. Die Zahlungsfrist für Gebühren beträgt 30 Tage.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen
a) erste Mahnung: gratis
b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung: je Fr. 40
c) Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen: Fr. 50
4. Vorbehalten bleibt die Einforderung von weiteren Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.