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576.170 GebVZK CH-BS

§ 8 Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz (GebVZK) - Zahlungsfrist, Verzugszins, Mahngebühren

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§ 8 GebVZK · Zahlungsfrist, Verzugszins, Mahngebühren

1. Die Zahlungsfrist für Gebühren beträgt 30 Tage.

2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen

a) erste Mahnung: gratis

b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung: je Fr. 40

c) Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen: Fr. 50

4. Vorbehalten bleibt die Einforderung von weiteren Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

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