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576.170 GebVZK CH-BS

§ 6 Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz (GebVZK) - Einsätze

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§ 6 GebVZK · Einsätze

1. Einsätze des Zivilschutzes, die nicht im Rahmen von Veranstaltungen erfolgen, stellt der Zivilschutz nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.

2. Einsätze des Zivilschutzes im Rahmen von Veranstaltungen stellt der Zivilschutz nach Massgabe von § 18d der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung, PolV) vom 3. Juni 1997 in Rechnung.

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