576.170
GebVZK
CH-BS
§ 5 Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz (GebVZK) - Schulungen und Vorträge im Auftrag von privaten Dritten
§ 5 GebVZK · Schulungen und Vorträge im Auftrag von privaten Dritten
1. Schulungen und Vorträge im Auftrag von privaten Dritten stellen die zuständigen Stellen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung. Sie erstellen vorab eine Offerte.