576.170
GebVZK
CH-BS
§ 4 Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz (GebVZK) - Beratungen Schutzbauten
§ 4 GebVZK · Beratungen Schutzbauten
1. Beratungen zu Schutzbauten, die nicht im Rahmen von hängigen Baubewilligungsverfahren erbracht werden, stellen die zuständigen Stellen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
2. Keine Rechnungsstellung erfolgt bei einem geringen zeitlichen Aufwand bis gesamthaft 15 Minuten.