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576.170 GebVZK CH-BS

§ 2 Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz (GebVZK) - Ansätze für Fahrzeuge, Anhänger, Wechselladebehälter

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§ 2 GebVZK · Ansätze für Fahrzeuge, Anhänger, Wechselladebehälter

1. Der Zivilschutz stellt seinen Aufwand für Fahrzeuge, Anhänger und Wechselladebehälter nach folgenden Ansätzen (ohne Personalkosten) in Rechnung

a) Fahrzeuge mit Anschaffungskosten bis Fr. 100'000

1. Grundgebühr pro Einsatz: Fr. 80

2. pro angefangene Viertelstunde: Fr. 30

b) Fahrzeuge mit Anschaffungskosten ab Fr. 100'001

1. Grundgebühr pro Einsatz: Fr. 100

2. pro angefangene Viertelstunde: Fr. 45

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