Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
576.170 GebVZK CH-BS

§ 1 Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz (GebVZK) - Ansätze für Personal

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 GebVZK · Ansätze für Personal

1. Die zuständigen Stellen stellen ihren Aufwand für Personal nach folgenden Ansätzen (pro Stunde / pro angefangene Viertelstunde) in Rechnung

a) Offizierin / Offizier: Fr. 140 / 35

b) Unteroffizierin / Unteroffizier: Fr. 120 / 30

c) übriges Personal: Fr. 108 / 27

Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz (GebVZK) - Ansätze für Personal § 2 GebVZK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →