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576.150 VZS CH-BS

§ 8 Verordnung über den Zivilschutz (VZS) - Dauer der Ausbildungen

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§ 8 VZS · Dauer der Ausbildungen

1. Die Dauer der Ausbildungen wird wie folgt festgelegt

a) Grundausbildung 12 Tage;

b) Zusatzausbildung höchstens 5 Tage;

c) Kaderausbildung 5 bis 12 Tage;

d) Weiterbildung höchstens 5 Tage pro Jahr;

e) Wiederholungskurse jährlich 3 bis 21 Tage.

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