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576.150 VZS CH-BS

§ 7 Verordnung über den Zivilschutz (VZS) - Aufgebot zu Einsätzen

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§ 7 VZS · Aufgebot zu Einsätzen

1. Das Aufgebot zu Einsätzen kann in jeder geeigneten Form erfolgen.

2. Dem Aufgebot ist unverzüglich Folge zu leisten, sofern die aufbietende Stelle keinen anderen Zeitpunkt festlegt.

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