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576.150 VZS CH-BS

§ 6 Verordnung über den Zivilschutz (VZS) - Aufgebot zu Ausbildungen

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§ 6 VZS · Aufgebot zu Ausbildungen

1. Das Aufgebot zu den Ausbildungen erfolgt persönlich in postalischer oder elektronischer Form.

2. Angehörigen des Zivilschutzes wird spätestens 5 Monate vor einem Ausbildungsdienst eine Dienstanzeige postalisch oder elektronisch zugestellt.

3. Ersteinsatzformationen können kurzfristig zu Alarmübungen aufgeboten werden. Für die Alarmübungen ist ein Zeitraum festzulegen. Dieser wird den betroffenen Angehörigen des Zivilschutzes spätestens 10 Monate vor seinem Beginn mit einer Dienstanzeige in postalischer oder elektronischer Form übermittelt.

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