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576.150 VZS CH-BS

§ 4 Verordnung über den Zivilschutz (VZS) - Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte

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§ 4 VZS · Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte

1. Als Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte einsetzbar sind zur Berufsausübung in der Schweiz zugelassene Ärztinnen und Ärzte.

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