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576.150 VZS CH-BS

§ 3 Verordnung über den Zivilschutz (VZS) - Dienstregeln

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§ 3 VZS · Dienstregeln

1. Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen regeln mindestens

a) die Organisation;

b) das Soldwesen;

c) die Verpflegung;

d) die Unterkunft;

e) die Reisen und Transporte.

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