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576.150 VZS CH-BS

§ 2 Verordnung über den Zivilschutz (VZS) - Aufgaben im Rahmen der Kantonalen Krisenorganisation

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§ 2 VZS · Aufgaben im Rahmen der Kantonalen Krisenorganisation

1. Der Zivilschutz wird neben seinen Kernaufgaben gemäss Bundesrecht für präventive Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden und für Instandstellungsarbeiten nach Schadensereignissen eingesetzt, wenn ihm die Kantonale Krisenorganisation solche Aufgaben zuteilt.

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