576.150
VZS
CH-BS
§ 12 Verordnung über den Zivilschutz (VZS) - Zuständigkeiten kantonale Schutzanlagen
§ 12 VZS · Zuständigkeiten kantonale Schutzanlagen
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist betreffend die kantonalen Schutzanlagen unter Einbezug von Immobilien Basel-Stadt für folgende Aufgaben zuständig
a) Erstellung sowie betrieblicher und baulicher Unterhalt;
b) Bewirtschaftung sowie Vermietung;
c) Durchführung und Begleitung von Projektentwicklungen im Zusammenhang mit den kantonalen Schutzanlagen auf bebauten und unbebauten Parzellen.
2. Für die Kontrolle und Sicherstellung der medizinischen Ausrüstung in den geschützten Spitälern ist das Gesundheitsdepartement zuständig.