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576.150 VZS CH-BS

§ 11 Verordnung über den Zivilschutz (VZS) - Nutzung kantonaler Schutzbauten durch Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes

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§ 11 VZS · Nutzung kantonaler Schutzbauten durch Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes

1. Die Nutzung der kantonalen Schutzbauten ist für Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, namentlich auch als Truppenunterkunft bei Einsätzen, zulässig.

2. Die Bereitstellung erfolgt nach der Verfügbarkeit entsprechender kantonaler Schutzbauten und auf Gesuch der Partnerorganisation hin. Das Gesuch ist an keine besondere Form gebunden.

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