576.150
VZS
CH-BS
§ 10 Verordnung über den Zivilschutz (VZS) - Einsichtnahme in Bauakten
§ 10 VZS · Einsichtnahme in Bauakten
1. Die vom Zivilschutz aufbewahrten Baupläne und statischen Berechnungen von Schutzbauten können von Eigentümerinnen und Eigentümern von Bauten und ihren Bevollmächtigten, Fassadenpläne auch von bauwilligen Nachbarinnen und Nachbarn und ihren Architektinnen und Architekten in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eingesehen werden.
2. Alternativ oder ergänzend zur Einsichtnahme vor Ort können Kopien der Bauakten bestellt werden.