576.100
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CH-BS
§ 8 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Baugesuche
Zivilschutz - Schutzbauten
§ 8 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Baugesuche
1. Baugesuche sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle vorzulegen
a) zur Prüfung der Schutzraumbaupflicht, sofern sie den Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern enthalten;
b) zur Überprüfung der Zulässigkeit von Änderungen an bestehenden Schutzräumen, sofern bei einer Sanierung, einem Umbau oder einer Nutzungsänderung von Gebäuden Änderungen an der Struktur eines Schutzraums oder an den technischen Schutzbausystemen vorgesehen sind;
c) wenn sie ein Schutzraumprojekt zum Neubau oder zur Erneuerung von Schutzräumen enthalten.