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§ 7 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzplätze

Zivilschutz - Schutzbauten
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§ 7 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzplätze

1. Der Regierungsrat legt die Höhe der Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzplätze fest.

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