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§ 6 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Ausbildung

Zivilschutz - Ausbildung und Einsatz
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§ 6 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Ausbildung

1. Der Regierungsrat legt die Dauer der in der Zuständigkeit des Kantons liegenden Ausbildungen fest.

2. Freiwillig Schutzdienstleistende absolvieren die Grundausbildung.

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