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§ 5 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Aufgebot

Zivilschutz - Ausbildung und Einsatz
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§ 5 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Aufgebot

1. Der Regierungsrat regelt das Aufgebot zur Ausbildung und zu den Einsätzen.

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