Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
576.100 ZKGLPBCCLPCBC CH-BS

§ 4 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Aufgaben

Zivilschutz - Organisation und Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Aufgaben

1. Der Zivilschutz nimmt die ihm von der Bundesgesetzgebung und diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben wahr.

2. Der Regierungsrat kann dem Zivilschutz weitere Aufgaben des Bevölkerungsschutzes übertragen.

← § 3 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz § 5 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →