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§ 23 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Übergangsbestimmung

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 23 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Übergangsbestimmung

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen werden alle hängigen Verfahren nach neuem Recht beurteilt.

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