576.100
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CH-BS
§ 21 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Rechtsmittel
Gemeinsame Bestimmungen
§ 21 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Rechtsmittel
1. Gegen auf dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz gestützte Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 Rekurs erhoben werden. Davon ausgenommen sind Verfügungen in Bausachen.
2. Gegen Verfügungen in Bausachen kann nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG) vom 7. Juni 2000 bei der Baurekurskommission Rekurs erhoben werden.