576.100
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CH-BS
§ 20 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Gebühren
Gemeinsame Bestimmungen
§ 20 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Gebühren
1. Die für den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz zuständigen kantonalen Stellen können für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen Gebühren erheben.