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§ 20 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Gebühren

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 20 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Gebühren

1. Die für den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz zuständigen kantonalen Stellen können für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen Gebühren erheben.

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