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§ 17 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Schutzmassnahmen für inventarisierte Kulturgüter

Kulturgüterschutz
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§ 17 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Schutzmassnahmen für inventarisierte Kulturgüter

1. Der Kanton, die weiteren Personen des öffentlichen Rechts sowie Private sind für den Schutz von Kulturgütern verantwortlich, die sich in ihrem Eigentum befinden.

2. Die zuständige kantonale Stelle kann Schutzmassnahmen baulicher und organisatorischer Natur anordnen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, entsprechende Massnahmen zu treffen oder zu dulden. Sie tragen unter Vorbehalt von Abs. 3 und der Kostentragung durch den Bund die Kosten der Massnahmen.

3. Der Kanton stellt im Rahmen der Möglichkeiten und auf Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer technische und personelle Mittel des Zivilschutzes für die Planung und Durchführung von Schutzmassnahmen zur Verfügung. Diese Dienstleistungen sind kostenlos, soweit sie im Rahmen eines ordentlichen Aufgebots des Zivilschutzes erfolgen.

4. Die zuständige kantonale Stelle ist berechtigt, Kulturgüter und die getroffenen Schutzmassnahmen zu kontrollieren.

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