576.100
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CH-BS
§ 16 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Verzeichnis von inventarisierten Kulturgütern
Kulturgüterschutz
§ 16 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Verzeichnis von inventarisierten Kulturgütern
1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von beweglichen Kulturgütern erstellen ein Verzeichnis der einzelnen Objekte, das der zuständigen kantonalen Stelle zur Verfügung gestellt wird.