Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
576.100 ZKGLPBCCLPCBC CH-BS

§ 16 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Verzeichnis von inventarisierten Kulturgütern

Kulturgüterschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Verzeichnis von inventarisierten Kulturgütern

1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von beweglichen Kulturgütern erstellen ein Verzeichnis der einzelnen Objekte, das der zuständigen kantonalen Stelle zur Verfügung gestellt wird.

← § 15 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz § 17 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →