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§ 13 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Verfahren für vermögensrechtliche Ansprüche

Zivilschutz - Finanzierung und vermögensrechtliche Ansprüche
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§ 13 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Verfahren für vermögensrechtliche Ansprüche

1. Für vermögensrechtliche Ansprüche richten sich die Verfahren über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden nach den Vorschriften des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) vom 17. November 1999. Dabei gelten alle Angehörigen des Zivilschutzes als Personal des Staates.

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