576.100
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CH-BS
§ 12 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Kostentragung für Einsätze
Zivilschutz - Finanzierung und vermögensrechtliche Ansprüche
§ 12 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Kostentragung für Einsätze
1. Die Kosten für Einsätze des Zivilschutzes können der Verursacherin oder dem Verursacher auferlegt werden.