Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
576.100 ZKGLPBCCLPCBC CH-BS

§ 11 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz - Kostentragung des Kantons

Zivilschutz - Finanzierung und vermögensrechtliche Ansprüche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG · Kostentragung des Kantons

1. Der Kanton trägt die Kosten für den Zivilschutz, soweit diese nicht der Bund trägt.

← § 10 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz § 12 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →