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§ 1 Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz

Gegenstand
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§ 1 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung und ihrer Ausführungserlasse über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz.

2. Für den Zivilschutz regelt es namentlich die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeiten, den Bau und den Betrieb der Schutzbauten, die Verwaltung des Materials sowie die Finanzierung.

3. Für den Kulturgüterschutz regelt es namentlich die Organisation, die Zuständigkeiten, die Schutzmassnahmen und deren Kostentragung sowie die Meldepflichten.

Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz § 2 Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG →

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