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575.100 CH-BS

§ 7 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Strafverfolgung

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§ 7 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Strafverfolgung

1. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

2. Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung der Wehrpflichtersatzverwaltung im Sinn von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das Strafgericht.

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