575.100
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Strafverfolgung
§ 7 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Strafverfolgung
1. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.
2. Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung der Wehrpflichtersatzverwaltung im Sinn von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das Strafgericht.